DGUV-Prüfpflichten für Betriebsmittel: Fristen und Nachweise im Überblick
Bohrhammer, Kabeltrommel, Leiter, Transporter: In einem Handwerks- oder Baubetrieb ist fast jedes Arbeitsmittel prüfpflichtig. Welche Fristen gelten, wer prüfen darf und wie der Nachweis aussehen muss, regeln die Betriebssicherheitsverordnung und die Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Seit Juli 2026 wird die DGUV Vorschrift 3 überarbeitet. Was das für Ihren Betrieb heißt, steht weiter unten.
Wer ist für die Prüfungen verantwortlich?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber. Er legt in der Gefährdungsbeurteilung fest, welche Prüfungen nötig sind, wie umfangreich sie sind, in welchen Abständen sie stattfinden und welche Voraussetzungen die Prüfer erfüllen müssen (§ 3 Abs. 6 BetrSichV).
Nach § 14 BetrSichV wird geprüft:
- vor der ersten Verwendung, wenn die Sicherheit des Arbeitsmittels von der Montage abhängt,
- wiederkehrend, wenn das Arbeitsmittel Einflüssen ausgesetzt ist, die zu gefährlichen Schäden führen können,
- nach prüfpflichtigen Änderungen und nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen oder längerer Nichtbenutzung.
Für elektrische Anlagen und Betriebsmittel gilt zusätzlich die DGUV Vorschrift 3. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften und für deren Mitgliedsbetriebe verbindlich. Kommunen und öffentliche Einrichtungen wie Bauhöfe sind bei den Unfallkassen versichert; für sie gilt die fast gleichlautende DGUV Vorschrift 4.
Prüffristen für elektrische Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3
Nach § 5 der DGUV Vorschrift 3 werden elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung und danach in bestimmten Zeitabständen geprüft. Die Abstände müssen so gewählt sein, dass Mängel rechtzeitig auffallen. Die Durchführungsanweisungen nennen dafür Richtwerte:
| Betriebsmittel | Prüffrist | Wer prüft |
|---|---|---|
| Ortsveränderliche Betriebsmittel wie Bohrmaschine, Winkelschleifer, Verlängerungskabel und Kabeltrommel | Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, ist eine längere Frist möglich: höchstens 1 Jahr auf Baustellen, in Werkstätten und Fertigungsstätten, höchstens 2 Jahre im Büro | Elektrofachkraft, mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person |
| Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel | 4 Jahre | Elektrofachkraft |
| Anlagen in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | Elektrofachkraft |
| Fehlerstrom-Schutzschalter (FI) in nichtstationären Anlagen, z. B. am Baustromverteiler | Prüftaste arbeitstäglich, Wirksamkeit monatlich | Prüftaste: Benutzer. Wirksamkeit: Elektrofachkraft oder unterwiesene Person mit Messgerät |
| FI-Schutzschalter in stationären Anlagen | Prüftaste alle 6 Monate | Benutzer |
Die Werte sind Richtwerte. Welche Frist für Ihre Geräte gilt, entscheidet Ihre Gefährdungsbeurteilung. Wie die Prüfung technisch abläuft, beschreiben die Normen DIN EN 50699 (VDE 0702) für Wiederholungsprüfungen und DIN EN 50678 (VDE 0701) für die Prüfung nach einer Reparatur.
Weitere prüfpflichtige Arbeitsmittel
Die Berufsgenossenschaft VBG hat in ihrer Organisationshilfe „Empfehlung für Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln“ (Stand Mai 2026) zusammengestellt, welche Fristen sich bewährt haben. Für Handwerk und Bau sind vor allem diese Zeilen wichtig:
| Arbeitsmittel | Grundlage | Frist | Prüfer |
|---|---|---|---|
| Leitern und Tritte | BetrSichV, DGUV Information 208-016 | jährlich | zur Prüfung befähigte Person |
| Firmenfahrzeuge | DGUV Vorschrift 70 | bei Bedarf, mindestens jährlich | Sachkundiger |
| Gabelstapler und andere Flurförderzeuge | DGUV Vorschrift 68 bzw. 69 | jährlich | Sachkundiger |
| Hubarbeitsbühnen | DGUV Grundsatz 308-002 | jährlich | zur Prüfung befähigte Person |
| Krane | BetrSichV | jährlich | zur Prüfung befähigte Person |
| Winden, Hub- und Zuggeräte | DGUV Vorschrift 54 | jährlich | Sachkundiger |
| Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz | DGUV Regel 112-198 und 112-199 | Sichtprüfung vor jeder Benutzung, jährliche Prüfung | Benutzer, jährlich ein Sachkundiger |
| Feuerlöscher | ASR A2.2 | alle 2 Jahre | fachkundige Person |
Bei Firmenfahrzeugen kann die Inspektion nach Herstellervorgabe in der Werkstatt als Sachkundigenprüfung zählen, wenn dabei auch die Ausrüstung für den Arbeitsschutz geprüft wird, etwa Warnkleidung und Ladungssicherung. Das Ergebnis halten Sie schriftlich fest, zum Beispiel in einem Prüfbuch (DGUV Vorschrift 70, § 57).
Wer darf prüfen?
Die BetrSichV verlangt eine „zur Prüfung befähigte Person“: jemanden, der durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit die nötigen Fachkenntnisse hat (§ 2 Abs. 6 BetrSichV). Was das für einzelne Arbeitsmittel bedeutet, beschreibt die Technische Regel TRBS 1203. Die Person kann in Ihrem Betrieb angestellt sein oder von einem externen Prüfdienst kommen.
Elektrische Betriebsmittel prüft in der Regel eine Elektrofachkraft. Elektrotechnisch unterwiesene Personen dürfen ortsveränderliche Geräte prüfen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte verwenden und unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft arbeiten. Fachlich ist die prüfende Person nicht an Weisungen gebunden, und sie darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6 BetrSichV).
Was in den Prüfnachweis gehört
Das Ergebnis jeder Prüfung muss aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Die Aufzeichnung nennt mindestens:
- die Art der Prüfung,
- den Prüfumfang,
- das Ergebnis,
- Name und Unterschrift der befähigten Person; bei Dokumenten, die nur elektronisch übermittelt werden, eine elektronische Signatur.
Sie dürfen die Aufzeichnungen elektronisch aufbewahren. Wird ein Arbeitsmittel an wechselnden Orten eingesetzt, etwa auf mehreren Baustellen, muss am Einsatzort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Die Prüfplakette am Gerät zeigt den nächsten Termin, ersetzt aber nicht die Aufzeichnung.
Zeigt eine Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zum nächsten Termin sicher verwendet werden kann, müssen Sie die Prüffrist neu festlegen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).
Was droht, wenn Prüfungen fehlen?
Wer ein Arbeitsmittel nicht oder nicht rechtzeitig prüfen lässt oder das Ergebnis nicht aufzeichnet, handelt ordnungswidrig (§ 22 Abs. 1 Nr. 28 bis 31 BetrSichV). Kommt es zu einem Arbeitsunfall, den der Unternehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, kann die Berufsgenossenschaft ihre Kosten von ihm zurückfordern (§ 110 SGB VII). Mit vollständigen Prüfaufzeichnungen können Sie in diesem Fall zeigen, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben.
DGUV Vorschrift 3 und 4 werden überarbeitet: was jetzt gilt
Die Bundesregierung will die Prüfpflicht für elektrische Anlagen und Betriebsmittel praxisnäher und stärker am tatsächlichen Risiko ausrichten. Die DGUV hat am 17. Juli 2026 bestätigt, dass die Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 begonnen hat. Nach einem Bericht von Haufe sollen beide Vorschriften zu einer zusammengeführt werden.
Einen Termin für die neue Fassung gibt es nicht. Bis sie in Kraft tritt, gelten die bisherigen Pflichten und Fristen unverändert. Anders als manche Überschriften im Sommer nahelegten, wird die Prüfpflicht auch nicht abgeschafft.
Schon heute dürfen Betriebe ihre Prüfintervalle anhand der Gefährdungsbeurteilung und der Fehlerquote festlegen. Darauf weist die BG ETEM in der Pressemitteilung hin: Bei wenig beanspruchten Geräten, etwa der Kaffeemaschine in der Teeküche, seien längere Fristen vertretbar. Um eine längere Frist zu begründen, brauchen Sie die Ergebnisse früherer Prüfungen. Wer sie heute sauber erfasst, hat diese Zahlen.
Prüftermine digital verwalten
Mit dem Modul Prüfung & Wartung von Craftcloud planen Sie die Prüfungen Ihrer Betriebsmittel an einem Ort:
- Prüfarten und Intervalle für jedes Betriebsmittel hinterlegen
- automatische Erinnerungen vor fälligen Prüfungen erhalten
- Prüfberichte, Checklisten und Zertifikate am Betriebsmittel ablegen
- Mängel melden und Reparaturen dokumentieren
- externe Prüfdienstleister einbinden
- Prüfnachweise per App auf der Baustelle aufrufen
Die Prüfungen sind Teil der Betriebsmittelverwaltung, in der Sie auch Standort und Besitz Ihrer Geräte und Werkzeuge verwalten. Qualifikationen Ihrer Elektrofachkräfte und befähigten Personen legen Sie im Personalwesen ab. Bestehende Excel- oder CSV-Listen können Sie importieren. Mehr zum Umstieg und weitere Ratgeber finden Sie unter Digitalisierung im Handwerk.
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Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse und Ihre Gefährdungsbeurteilung.
Quellen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), §§ 2, 3, 14, 22
- DGUV Vorschrift 3, § 5 mit Durchführungsanweisungen und Tabellen 1A/1B (BGN-Branchenwissen)
- DGUV Vorschrift 70, § 57 Prüfung von Fahrzeugen (BGN-Branchenwissen)
- VBG: Empfehlung für Prüfungen von Anlagen, Geräten und Arbeitsmitteln, Stand Mai 2026 (PDF)
- DGUV-Pressemitteilung vom 17.07.2026: Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet
- Haufe, 27.07.2026: Bundesregierung plant Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 & 4
- SGB VII, § 110 Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
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